Fall Fabian & Gina H.: Die wichtigsten Widersprüche vor Gericht im Überblick

Fall Fabian & Gina H.: Die wichtigsten Widersprüche vor Gericht im Überblick Im Strafprozess gegen Gina H. vor dem Landgericht Rostock (Vorwurf: Tötung des achtjährigen Fabian aus Güstrow am 10. Oktober 2025) wurden von Prozessberichterstattern und Gerichts-Tickern mehrere Punkte dokumentiert, in denen die Angeklagte von Ermittlern oder dem Vorsitzenden Richter mit abweichenden oder widersprüchlichen Angaben konfrontiert wurde. Hinweis zu den Quellen: Da Verhörprotokolle und gerichtliche Mitschriften der Hauptverhandlung nicht vollständig im Wortlaut mit exakten Uhrzeiten öffentlich sind, lassen sich Uhrzeiten und Daten nur insoweit belegen, wie sie aus der Berichterstattung (u. a. Prozess-Ticker Ostseewelle, Spiegel, Bild) hervorgehen. Dokumentierte Widersprüche und Unstimmigkeiten 1. Die angebliche Bargeldabhebung bei der VR-Bank ⚬ Aussage der Angeklagten: Gina H. gab vor Gericht an, am Tattag (10. Oktober 2025) gegen 10:30 Uhr nach Güstrow gefahren zu sein, um im Auftrag ihrer Großeltern Bankgeschäfte zu erledigen. In einer Einlassung erklärte sie dem Gericht, sie habe 1.500 Euro abgeholt. Später bzw. in einer weiteren Schilderung hieß es, sie habe ihr Auto in der Neuen Wallstraße geparkt, dort bemerkt, dass sie die EC-Karte der Großmutter vergessen habe, und sei deshalb gar nicht erst zur Bank gegangen. ⚬ Der Widerspruch / Die Widerlegung: Dem Gericht lag eine offizielle Auskunft der VR-Bank vor, wonach im Zeitraum vom 09.10.2025 bis 14.10.2025 keinerlei Geld vom Konto der Großeltern abgehoben worden war. Zudem hielt ihr der Richter am 15. September 2026 vor, dass sie das Geld auch in den Tagen danach nicht abgeholt habe – obwohl sie zuvor ausgesagt hatte, dies erledigen zu müssen. Auf die Nachfrage des Richters, warum es plötzlich nicht mehr eilig gewesen sei, konnte sie keine schlüssige Antwort geben. 2. Die Fahrtroute und das Parken im Wald (10. Oktober 2025) ⚬ Aussage der Angeklagten (u. a. thematisiert am 15. September 2026): Gina H. behauptete, von Güstrow in den Wald nach Klein Upahl gefahren zu sein und dort geparkt zu haben, weil sie an einem verlassenen Parkplatz an der Landstraße Jugendliche befürchtet habe. Sie schilderte ihren weiteren Weg vom Wald zum Bolzsee. ⚬ Der Widerspruch: Die Schilderung stand im Widerspruch zu Zeugenaussagen von Landwirten, die sie vor Ort in Klein Upahl gesehen hatten. Zudem geriet sie in Erklärungsnot, warum sie nicht den einfachen, direkten Weg über die Landstraße wählte, sondern über Waldwege fuhr und dabei unmittelbar an jenem Tümpel vorbeikam, an dem später die Leiche gefunden wurde. 3. Aussagen im Gericht vs. Aufzeichnungen aus der Untersuchungshaft ⚬ Aussagen der Angeklagten: In ihren mündlichen Einlassungen vor dem Landgericht (ab Ende August / Mitte September 2026) schilderte sie bestimmte Abläufe und Handlungen rund um den Tatzeitraum. ⚬ Der Widerspruch: Nach Berichten aus dem Verhandlungssaal (u. a. Prozesstag vom 15.09.2026) ergaben sich dabei direkte Diskrepanzen zu abgehörten Gesprächsaufzeichnungen aus der Justizvollzugsanstalt, in denen sie Gegenstände oder zeitliche Abläufe gegenüber Gesprächspartnern anders dargestellt hatte. 4. Treffen mit Zeugen und Uhrzeiten (09. Oktober 2025) ⚬ Aussage der Angeklagten: Befragt zum Vortag der Tat (09.10.2025) erklärte sie, sich von 13:00 bis 14:30 Uhr mit dem Zeugen Christian D. am Krebssee getroffen zu haben. ⚬ Der Widerspruch: Der Richter hielt ihr vor, dass es zwischen ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung und ihrer früheren schriftlichen Einlassung bezüglich der genauen Uhrzeiten und Gesprächsinhalte Abweichungen gab. 5. Deaktivierung des Mobiltelefons ⚬ Aussage / Vorhalt: Am Tattag war das Mobiltelefon der Angeklagten über einen längeren Zeitraum ausgeschaltet. ⚬ Der Widerspruch: Gina H. begründete die Handynutzung und das Abschalten mit persönlichen Belastungen und dem Wunsch nach Ruhe. Das Gericht konfrontierte sie damit, dass die Auswertung der Verbindungsdaten zeigte, dass das Gerät an diesem Tag zum ersten Mal überhaupt über einen solchen Zeitraum ausgeschaltet war, was im Widerspruch zu ihrem sonst lückenlos nachweisbaren Nutzungsverhalten stand. Zusammenfassend: Die wesentlichen dokumentierten Widersprüche betreffen vor allem die Begründung ihrer Fahrt nach Güstrow (nicht getätigte Geldabhebung laut Bankauskunft trotz anderslautender Einlassung), die Fahrtroute am Tatort-Tümpel vorbei entgegen Zeugenaussagen sowie Abweichungen zwischen ihren Angaben im Gerichtssaal und früheren Telefonaten aus der Haft.
Beitrag im Shop öffnen Zurück zum Blog